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https://www.test.de/Schadensabwicklung-nach-Autounfall-So-tricksen-die-Versicherer-5364092-0/

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21.08.2018

Schadens­abwick­lung nach Auto­unfall

So tricksen die Versicherer

Wer ohne Schuld in einen Unfall verwickelt wird, geht am besten zum Anwalt. Der Jurist ist für Geschädigte gratis. Viele Versicherer kürzen sonst dreist die Erstattung. Hier lesen Sie, mit welchen Tricks die Versicherer arbeiten, wie man als Geschädigter nicht auf Kosten sitzen bleibt, wann ein Mietwagen als Ersatz drin ist und was man unmittel­bar nach dem Unfall unbe­dingt beachten sollte.

„Der Alfa ist Schrott“

Zuerst war der Schreck groß: Eine Studentin war Ulrich Seilkan ins Auto gefahren. Das Heck seines schwarzen Alfa sah übel verbeult aus. Doch wenig später meldete sich die Kfz-Versicherung der Frau: „Keine Sorge, wir regeln alles.“ Gutachten, Werk­statt, Mietwagen – er brauche sich um nichts zu kümmern: „Wir stellen Ihnen Ihr Auto repariert und frisch gewaschen wieder vor die Tür.“ Das klang super. Doch repariert und gewaschen wurde nichts. Der Alfa sei Schrott, meinte die Versicherung. Ein Gutachter schätzte die Reparatur auf 4 340 Euro. Der Wagen sei aber nur 3 900 Euro wert. Die Versicherung zahlte 2 350 Euro, weitere 1 550 Euro sollte Seilkan von einem Schrott­händler erhalten.

Ein Anwalt holt die geforderte Summe

Damit war er nicht einverstanden. Sein Verdacht: Die Versicherung setzte den Wert des Alfa extra nied­rig an. Seilkan ging zu einem Anwalt für Verkehrs­recht. Das war richtig. Fach­juristen wissen, welche Ansprüche Geschädigte haben – sie kennen sich mit Haus­halts­führungs­schäden und dem „merkantilen Minderwert“ ebenso aus wie mit der Reparatur in der Marken­werk­statt.

Vor allem kennen Anwälte die Tricks der Versicherer. So war es auch bei Seilkan. Er durfte doch eine Reparatur verlangen. Denn deren Kosten lagen nicht über 130 Prozent des Fahr­zeug­werts. Erst darüber gilt eine Reparatur als unwirt­schaftlich. Der Anwalt holte für den Berliner die vollen 4 350 Euro heraus.

Unser Rat

Anruf. Sie sind schuldlos in einen Unfall verwickelt? Lassen Sie sich auf nichts ein, wenn die gegnerische Versicherung schon am Unfall­ort anruft. Sie ist weder Ihr Partner noch Ihr Helfer. Der Sach­bearbeiter will die Erstattung gering halten.

Anwalt. Regeln Sie nicht alles selbst. Gehen Sie auch beim Blech­schaden besser zum Rechts­anwalt. Trifft Sie keine Schuld, muss der gegnerische Versicherer das Honorar zahlen. Wenden Sie sich an einen Fach­anwalt für Verkehrs­recht. Das Portal anwalt-suchservice.de ist bei der Suche im Internet hilf­reich.

Gutachter. Nehmen Sie nicht den Sach­verständigen der gegnerischen Versicherung. Beauftragen Sie selbst einen – außer bei Bagatellen unter 1 000 Euro.Achtung: „Kfz-Sach­verständiger“ kann sich jeder nennen. Der Titel ist nicht gesetzlich geschützt. Fragen Sie den Sach­verständigen-Bundes­verband BVSK. Dessen Mitglieder sind Ingenieure oder Kfz-Meister.

Werk­statt. Einige Werk­stätten bieten „Rundum-Sorglos-Pakete“ einschließ­lich Mietwagen, bei denen sie die Regulierung erledigen. Doch auch Werk­stätten verfolgen ihre eigenen Interessen, nicht Ihre.

Nicht auf das Bequemlich­keits-Versprechen reinfallen

Was Seilkan erlebt hat, ist typisch. Nach einem Verkehrs­unfall versuchen Versicherer mit vielen Tricks, die Entschädigung möglichst nied­rig zu halten. Erste Maßnahme: Sie wollen schnell Zugriff auf den Geschädigten bekommen. Mitunter rufen sie noch direkt am Unfall­ort an und versprechen: „Wir zahlen alles, über­nehmen die komplette Abwick­lung, ersparen Ihnen Stress.“

Doch das kann teuer werden. Versicherer wollen schnell an den Geschädigten heran, damit er sich gar nicht erst über seine Rechte informiert. So können sie viele Ansprüche unter den Tisch fallen lassen. Regelt die gegnerische Versicherung alles, bleibt für den Auto­besitzer ungewiss, ob die Werk­statt neue Teile einbaut oder gebrauchte oder das verbogene Teil wieder zurecht­dengelt.

Vorsicht mit fremdem Versicherer

Deshalb lautet die oberste Regel nach einem unver­schuldeten Unfall: nicht den gegnerischen Versicherer kontaktieren. Er ist nicht Partner des Geschädigten, schon gar nicht Helfer, sondern will die maximal mögliche Ersparnis für sich selbst heraus­holen. Auch keine gute Idee ist es, einer Werk­statt die Schaden­abwick­lung zu über­lassen. Viele bieten Rundum-Sorglos-Pakete inklusive Mietwagen. Doch auch die Werk­statt verfolgt ihre eigenen Interessen.

Ein Anwalt auch für kleine Schäden

Besser geht man zum Anwalt – selbst wenn die Schuld­frage klar ist und der Versicherer erklärt, er werde alles bezahlen. Jeder Geschädigte hat das Recht, sich auf Kosten des Gegners einen Anwalt zu nehmen. Es kommt nicht auf die Schadenhöhe an. Das Amts­gericht Dort­mund erklärte: „Jeder Geschädigte ist gut beraten, selbst bei kleinen Schäden einen Anwalt zu nehmen“. Es ging um 645 Euro (Az. 431 C 2044/09). Das Ober­landes­gericht Frank­furt am Main nannte es sogar fahr­lässig, keinen Anwalt einzuschalten (Az. 22 U 171/13).

Der Anwalt kostet den Geschädigten nichts, sofern ihn keine Teilschuld trifft. Wer hingegen den Unfall mitver­ursacht hat, muss sich an den Anwalts­kosten beteiligen. Aber gerade auch wenn die Schuld­frage strittig ist, wird man kaum ohne Anwalt auskommen.

Viele Unfall­opfer wollen die Sache selbst regeln und wegen Kleinig­keiten keinen Juristen hinzuziehen. Doch der Sach­bearbeiter der gegnerischen Versicherung ist ihnen weit über­legen. Er ist geschult, bei der Entschädigung zu sparen. Die Versicherer kürzen systematisch, auch bei Kleinig­keiten.

Rechts­schutz und Anwalt – mehr Infos auf test.de

Rechts­schutz­versicherung. Auch wenn der Anwalt Geschädigte nichts kostet – wenn Sie eine gute Rechts­schutz­versicherung suchen, finden Sie gute Policen im Vergleich Rechtsschutzversicherung. Die Stiftung Warentest hat übrigens auch Verkehrsrechtsschutzpolicen getestet.

Anwalts­suche. Wie Sie den richtigen Anwalt finden, lesen Sie im Special Der beste Weg zum Anwalt.

Auto­versicherung. Alles was Sie generell über die Auto­versicherung wissen sollten, lesen Sie im Basiswissen Autoversicherung auf test.de. Güns­tige Policen für Ihren persönlichen Bedarf finden Sie mithilfe unseres Kfz-Versicherungsvergleichs.

An der Auto­wäsche gespart

Ein Fall in Düssel­dorf: Nach einem heftigen Park­rempler belief sich der Schaden laut Gutachten auf 5 731 Euro. Doch die Versicherung kürzte 175 Euro fürs Lackieren der Türgriffe, 242 Euro für ein Plastikteil am Radhaus, 192 Euro für die Achs­vermessung, 44 Euro für die Auto­wäsche – alles angeblich unnötig. Dasselbe mit einer Dichtung, einer Chrom­leiste und Klein­teilen. Zusätzlich kürzte sie 343 Euro am Mietwagen, 57 Euro am Anwalts­honorar – alles in allem 1 335 Euro. Das war rechts­widrig. Sie musste alle Beträge nach­zahlen (Amts­gericht Düssel­dorf, Az. 37 C 11789/11).

Computer spuckt Kürzungen aus

Für den Berliner Fach­anwalt für Verkehrs­recht Marcus Gülpen sind solche Probleme Alltag: „Reicht der Geschädigte ein Gutachten ein, geben die Versicherer es an externe Firmen weiter, die es durch eine Spezialsoftware laufen lassen.“ Die spuckt zahlreiche Kürzungen aus, oft ohne jede Rechts­grund­lage.

Grund­sätzlich gilt: Der Geschädigte darf sich auf das verlassen, was in dem Gutachten steht. Als tech­nischer Laie kann er nicht beur­teilen, welche Reparaturen nötig sind. Die Werk­statt­rechnung reicht als Indiz, meint das Ober­landes­gericht (OLG) Celle. Das Risiko einer über­höhten Rechnung trägt nicht er, sondern die Versicherung (Az. 14 U 37/17). Angesichts ihrer Methoden warf das Amts­gericht Eisen­ach den Versicherungs­gesell­schaften sogar eine „Nicht­regulierungs­praxis“ vor (Az. 57 C 175/16).

Eigenen Gutachter nehmen

Weitere wichtige Regel: nicht den Gutachter des gegnerischen Versicherers einladen. Statt­dessen dürfen Geschädigte auf Kosten des Versicherers selbst ein Gutachten beauftragen. Nur bei Teilschuld müssen sie einen Anteil selbst zahlen.

Anders als bei den Anwalts­kosten kommt es beim Gutachten aber auf die Schadenhöhe an. Voraus­setzung dafür, dass die gegnerische Versicherung zahlen muss, ist ein Schaden von mindestens 1 000 Euro. Darunter reicht ein Kosten­vor­anschlag der Werk­statt. Einige Gerichte sehen die Grenze bei 1 500 Euro.

Wenn der Versicherer aber einzelne Positionen im Voranschlag kürzt, darf der Geschädigte einen Gutachter beauftragen. Dann gilt die Bagatell­grenze nicht mehr (Amts­gericht Bamberg, Az. 0102 C 569/14).

Der Geschädigte muss auch nicht Preise vergleichen, um einen besonders güns­tigen Gutachter zu finden. Der Preis darf nur nicht offensicht­lich über­höht sein (Bundes­gerichts­hof [BGH], Az. VI ZR 61/17).

Wer der Versicherung erlaubt, ihren Gutachter zu schi­cken, bekommt oft ein Problem. Viele Gerichte meinen, man dürfe dann nicht zusätzlich selbst einen Experten beauftragen (Amts­gericht Wuppertal, Az. 32 C 8/14).

Anders ist das, wenn das Versicherungs­gut­achten klare Fehler enthält: Ein Münchener hatte sich gewundert, dass der Sach­verständige einige Schäden gar nicht berück­sichtigt hatte, und beauftragte einen zweiten Experten. Der fand weitere Schäden. Die Versicherung musste auch den Zweit­gut­achter bezahlen (Amts­gericht München, Az. 335 C 7525/17).

Vorsicht bei der Nachbesichtigung

Es ist nicht nötig, der Versicherung den Gutachter­termin zu nennen, damit sie teilnehmen kann. Als Ersatz will sie dann gern ihren Sach­verständigen zur Nachbesichtigung schi­cken. Das geht aber nur, wenn sie einen konkreten Grund hat. Der Hinweis, das fremde Gutachten sei unklar, reicht nicht, so das Land­gericht (LG) Berlin (Az. 42 0 22/10).

Das Ganze kann einige Zeit dauern. Meist darf der Versicherer sich vier bis sechs Wochen Zeit lassen für die Schaden­regulierung. Nach Erstellen des Gutachtens sollte man schon das Auto reparieren lassen. Weil eine Nachbesichtigung dann unmöglich ist, sehen einige Versicherer das als Beweis­ver­eitelung. Da sind Gerichte anderer Ansicht: „Dem Geschädigten ist nicht vorzuwerfen, dass er die Reparatur unver­züglich beauftragt hat – schon weil so Mietwagen­kosten verringert wurden“ (LG Ellwangen, Az. 3 O 439/12).

Bei diesen Posten kürzen Versicherer gerne

Weitere typische Positionen, an denen die Versicherer gern kürzen:

Werk­statt. Marken­werk­stätten sind oft teurer als freie Werk­stätten. Solche Kosten müssen Versicherer nur zahlen, wenn der Wagen nicht älter als drei Jahre ist (BGH, Az. VI ZR 267/14) oder wenn der Geschädigte sein Auto bisher stets in eine Marken­werk­statt brachte. Es reicht nicht, wenn er ihn dort nur reparieren ließ, Wartungen aber eine freie Werk­statt gemacht hat (BGH, Az. VI ZR 182/16).

Verlangt der Versicherer die Reparatur in einer freien Werk­statt, muss sie nah genug sein, 21 Kilo­meter sind zu weit (BGH, Az. VI ZR 91/09). Zu weit ist es auch, wenn der Versicherer den Wagen abholt und in eine 130 Kilo­meter entfernte Werk­statt bringt. Denn der der Geschädigte müsste in einem Gewähr­leistungs­fall hinfahren (BGH, Az. VI ZR 267/14).

Abschleppen. Die Versicherung muss die Kosten tragen. Der Geschädigte braucht in der Regel keine Preis­vergleiche anzu­stellen, da meist Eile nötig ist. Liegt die Heimatwerk­statt 120 Kilo­meter entfernt, darf er den Wagen dorthin bringen, wenn er auch bisher dort war (Amts­gericht Rosenheim, Az. 8 C 90/17).

Anmelde­kosten. Kauft der Geschädigte sich nach einem Totalschaden ein neues Auto, darf er das Auto­haus mit der Anmeldung beauftragen. Vor dem Amts­gericht Biber­ach ging es um 45 Euro (Az. 8 C 921/16).

Beila­ckierung. Muss ein Fahr­zeugteil neu lackiert werden, trifft der Farbton oft nicht exakt den der Karosserieteile daneben, weil sie alters­bedingt ausgeblichen sind. Dann lackieren Werk­stätten deren Ränder mit, sodass der optische Über­gang nicht auffällt. Diese Beila­ckierung muss der Versicherer bezahlen (Amts­gericht Meiningen, Az. 13 C 861/14).

Haus­halts­führungs­schaden. Wurde der Geschädigte verletzt und braucht im Haushalt Hilfe, muss die Versicherung dies ersetzen – auch wenn niemand einge­stellt wurde, sondern Familien­mitglieder oder Freunde aushelfen (BGH, Az. VI ZR 183/08).

Kosten­vor­anschlag. Verlangt die Werk­statt dafür Geld, muss der Versicherer es erstatten (Land­gericht Hildesheim, Az. 7 S 107/09).

Kleinteile. Sieht das Gutachten eine Pauschale vor, muss der Versicherer zahlen (LG München I, Az. 19 S 1991/16). Das gilt auch für die oft 10-prozentigen Aufschläge, die Werk­stätten gern für Ersatz­teile nehmen, um so ihre Lager­kosten zu decken (Ober­landes­gericht Düssel­dorf, Az. I-1 U 108/11).

Merkantiler Minderwert. Nach einem Unfall ist das reparierte Fahr­zeug weniger wert als ein unfall­freies. Diesen Wert­verlust muss die Versicherung ausgleichen.

Neu für Alt. Werden Verschleiß­teile ersetzt, die eine Wert­verbesserung des Pkw bringen, darf der Versicherer einen Teil der Rechnung abziehen. Beispiel: Ein alter Reifen, den der Besitzer ohnehin bald hätte wechseln müssen, wird beim Unfall aufgeschlitzt, ein neuer aufgezogen. Die Versicherung darf einen Abzug vornehmen. Wird aber ein alter Stoß­fänger ersetzt, ist das keine Wert­verbesserung (Amts­gericht Darm­stadt, Az. 308 C 52/14).

Rest­wert. Nach einem Totalschaden muss der Geschädigte nicht nach Aufkäufern mit besonders hohen Preisen suchen. Er darf den Schrott zu dem Preis im Gutachten verkaufen (BGH, Az. VI ZR 132/04).) Er muss nicht auf ein Gegen­angebot des Versicherers warten.

Standgeld. Bei Totalschaden verlangen viele Werk­stätten ein Standgeld, wenn das Auto dort steht, oft 10 Euro pro Tag. Dies muss die Versicherung ersetzen – auch wenn es 38 Tage sind, weil die Leasinggesell­schaft die Zulassungs­bescheinigung nicht eher heraus­gab (Amts­gericht Cuxhaven, Az. 5 C 538/16).

Verbringungs­kosten. Nicht jede Werk­statt hat eine eigene Lackiererei. Muss sie den Wagen zum Lackierer wegbringen, hat der Versicherer die Trans­port­kosten zu erstatten (OLG Düssel­dorf, Az. I-1 U 140/09).

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