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Die Unfallverhütungsvorschrift  BGV D29 ist immer wieder ein heikles Thema für Geschäftsführer und Fuhrparkmanager!


Bei einer Missachtung kann die Berufsgenossenschaft die Versicherungsleistung unter Umständen verweigern. Zumindest dann sofern der Arbeitsunfall auf einen ungeklärten Prüfpunkt der BGV D29 zurückzuführen ist. Zusätzlich kann ein Bußgeld verhängt werden.
Für wen gilt der Vorschriftenkatalog: UVV „Fahrzeuge“ BGV D29?


Fahrzeug ist Betriebsmittel des Unternehmens - wichtige Bestandteile der UVV:
•    Warnwestenpflicht
•    Ladungssicherung
•    Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal
•    Fahrzeugprüfung durch Sachkundige


Fahrzeugprüfung durch Fahrpersonal:
•    lichttechnische Einrichtungen auf Funktion
•    Sauberkeit / Schadenfreiheit
•    Räder auf sichtbare Beschädigungen und Profiltiefe
•    Bremsen auf Funktionsfähigkeit
•    Motor und Antrieb auf ausreichend Kraftstoff, Öl, Kühlflüssigkeit (im Winter Frostschutzmittel)
•    Führerhaus, Aufbau/Ladung, unbeschädigte Rückspiegel, Sicherheitsgurte, Scheiben und Sichtfeld, Sicherheitsgurte,                  

      Lesbarkeit des amtlichen Kennzeichens

•    Korrekte Ladungssicherung
•    Anhänger-/Aufliegerbetrieb – funktionstüchtige Kupplung
•    Ist erforderliches Zubehör vorhanden wie z.B. Unterlegkeile…
•    Warndreieck, Verbandskasten, Warnweste
•    Sind Betriebsanleitung und -anweisungen vorhanden
•    im Winter: Hilfsmittel zur Reinigung vereister Scheiben und gegebenenfalls Schneeketten.


Fahrzeugprüfung durch Sachkundige
Nach Paragraph 57 BGV D29 muss die Überprüfung mindestens einmal im Jahr durch einen Sachkundigen geprüft werden. Diese Prüfung hat nichts mit der Hauptuntersuchung nach Paragraph 29 StVZO zu tun.
(UVV = Arbeitsicherheit ; Hauptuntersuchung = Verkehrssicherheit)

Der Prüfungsumfang geht aus der BG Vorschrift hervor. „Für Personenkraftwagen und Krafträder gelten Sachkundigenprüfungen als durchgeführt, wenn über die in den vom Hersteller vorgeschriebenen Intervallen ordnungsgemäß durchgeführten Inspektionen mängelfreie Ergebnisse einer autorisierten Fachwerkstatt vorliegen.“ 


Diese Befunde müssen vom Prüfer und vom Unternehmen abgezeichnet werden. (Protokoll)


 

Schützt vor Bußgeld, bewahrt den Versicherungsschutz

 

Berufsgenossenschaften sind als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zuständig für Arbeitsunfälle der Arbeitnehmer. In ihren Unfallverhütungsvorschriften (UVV) schreiben die Berufsgenossenschaften den Unternehmen vor, ihre Fahrzeuge unabhängig von der Hauptuntersuchung mindestens einmal im Jahr einer Betriebssicherheitsprüfung zu unterziehen. Dabei müssen sowohl gewerblich genutzte Fahrzeuge als auch Privatfahrzeuge, die geschäftlich genutzt werden, geprüft werden.

Die Berufsgenossenschaften können Unternehmen, die diese Vorschrift missachten, die Versicherungsleistungen verweigern und sie zusätzlich mit Bußgeldern von bis zu 10.000,- € belegen. Wir bieten Ihnen die Möglichkeit, die UVV-Prüfung gemäß § 57 Abs.1 der BGV D29 von einem Sachkundigen zum Festpreis von nur 29,00 € zzgl. Ust. durchführen zu lassen, z. B. zusammen mit der jährlichen Inspektion.

 

Sachkundige Durchführung der UVV-Prüfung

Wir dokumentieren die UVV-Prüfung Ihrer Fahrzeuge schriftlich mit einem Prüfbericht. Darin enthalten sind das Datum und der Umfang der Prüfung, evtl. festgestellte Mängel und u. U. noch ausstehende Teilprüfungen. Werden bei der Prüfung keine schwerwiegenden Mängel an ihrem Fahrzeug festgestellt, die zu einer Beeinträchtigung der Fahrzeugsicherheit führen, bringen wir die Prüfplakette für Sie an Ihrem Fahrzeug an. Der Plakette können Sie ganz einfach entnehmen, wann die nächste Untersuchung für Ihr Fahrzeug fällig ist.

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